Alternative Betreuung bei bis zu 50 Beschäftigten:

Die Unfallversicherungsträger (UVT) haben eine Betriebsgrößenobergrenze von bis zu maximal 50 Beschäftigten festgelegt. Sie haben die Möglichkeit, sich für eine alternative Betreuungsform zu entscheiden. Hier steht die Eigenverantwortung des Unternehmers in Sachen Arbeitsschutz im Fokus.

 

Das Unternehmermodell, so wird die Grundbetreuung auch genannt, sieht vor, dass der Unternehmer aktiv in das Geschehen des Betriebes eingebunden ist. Die betriebsärztliche als auch die sicherheitstechnische Betreuung kann über die alternative Betreuungsform umgesetzt werden.

 

Die alternative Betreuungsform besteht aus Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer und verpflichtet ebenfalls zu einer Betreuung auf der Grundlage der  Einstufung in die jeweilige Gefährdungsklasse.

Das versetzt die Unternehmern in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Beratungsbedarf in Sachen Arbeitsschutz zu gestalten.

Informations- und Nachweispflicht:

Alle Beschäftigten sind über das gewählte Betreuungsmodell und die entsprechenden Zuständigkeiten für betriebsärztliche und sicherheitstechnische Fragen zu informieren. Es besteht eine Nachweispflicht zur Maßnahmen von Motivations- und Informationsangeboten seitens des Arbeitgebers.

 

Die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung sowie  die Inanspruchnahme externer bedarfsorientierter Betreuung und Berichte von Ba* und FaSi* müssen dokumentiert werden und den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können.


Sollte der Unternehmer seine Pflichten und Aufgaben nach dem Unternehmermodell nicht erfüllen, so erhält der Betrieb automatisch der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Unfallverhütungsvorschrift.

* BA = Betriebsarzt (m/w)   l   FaSi= Fachkraft für Arbeitssicherheit (m/w)

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