Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit

§6 gemäß des Arbeitssicherheitsgesetzes

Beratung des Arbeitgebers und zuständige Person für Arbeitsschutz und Unfallverhütung

  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen
  • Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen
  • Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie
  • der Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Sicherheitstechnische Überprüfung

  • Betriebsanlagen
  • Technische Arbeitsmittel
  • Arbeitsverfahren

Durchführung und Beobachtung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung

  • Regelmäßige Begehung der Arbeitsstätten und deren Beurteilung. Bei Feststellung von Mängeln werden diese an den Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitgeteilt. Ebenfalls wird ein Vorschlag von Maßnahmen erarbeitet, der zur Beseitigung dieser Mängel hinzuwirkt
  • Überwachung der Nutzung von Körperschutzmitteln
  • Untersuchung und Klärung von Arbeitsunfällen. Auswertung der Untersuchungsergebnisse und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen vorschlagen

Hinwirken, dass sich alle Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten

  • Erkennen und aufklären über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren der Beschäftigten
  • Geeignete Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren am Arbeitsplatz nennen
  • Unterstützung bei Schulungen der Sicherheitsbeauftragten

Generalklausel des § 6:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

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