Betreuung nach DGUV V2

Wofür steht die Vorschrift DGUV V2 ?

Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) hat seine Vorschriften seit 2011 reformiert. Die daraus entstandene Vorschrift DGUV V2 sorgt für eine Vereinfachung und mehr Individualität der Betreuung.

 

So entfällt der Unterschied zwischen gewerblichen Berufsgenossenschaften und öffentlichen Unfallversicherungen

Kooperation Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft:

Die sicherheitstechnische und die betriebsärztliche Betreuung werden zusammengefasst.

Gemäß dem § 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) besteht eine Kooperationspflicht zwischen den beiden Aufgabenbereichen.

 

Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sind die Aufgaben seitens der Fachkräfte und des Betriebsarztes durch den Arbeitgeber zu ermitteln. Diese werden anschließend aufgeteilt und vereinbart.

 

Es besteht eine Nachweispflicht für die flexiblen Einsatzzeiten mit einer regelmäßgen Ziel- und Arbeitsplanung. Diese erfolgt durch die Unternehmensleitung,  der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt.

Betreuung unabhängig der Betriebsgröße:

Die DGUV V2 gilt gleichermaßen für Klein- und Großbetriebe. Alle Betriebe haben die Aufgabe sich nach der jeweiligen Gefährdung zu richten und ihren Aufwand für die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung zu ermitteln. Für kleine Unternehmen steht die Regelbetreuung oder eine alternative Betreuung zur Wahl.

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