Welche Krananlagen müssen geprüft werden?

  • Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können.
  • Turmdrehkrane
  • Brückenkrane
  • Schwenkkrane
  • LKW-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
  • LKW-Anbaukrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind LKW Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen versehen sind.
  • Langholz-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
  • Regalbedienkrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen

Unser Service:

  • Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen
  • Kennzeichnung durch Prüfplakette
  • Gerichtsfeste Dokumentation
  • Lebensdauerberechnungen des Krans
  • Gefährdungsbeurteilung gem. TRBS 1111
  • Allgemeine Beratung
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ÜDAS Hagebölling GmbH l Überörtlicher Dienst für Arbeitssicherheit
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