Krane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen
bewegen können.
Turmdrehkrane
Brückenkrane
Schwenkkrane
LKW-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Fahrzeugkrane, die vorwiegend zum Be- und Entladen der Ladefläche des Fahrzeuges gebaut und
bestimmt sind, deren Lastmoment 30 mt nicht überschreiten und deren Auslegerlänge 15 m nicht überschreiten.
LKW-Anbaukrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind LKW Ladekrane, die mit Einrichtungen zum betriebsmäßigen An- und Abbau an Lastkraftwagen
versehen sind.
Langholz-Ladekrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind LKW-Ladekrane, die zum Heben von Stämmen bestimmt sind, die aufgrund ihrer Länge nicht
im Stammschwerpunkt gehoben werden können und deshalb für das Verladen außer dem Heben noch ein Ziehen, Drücken oder Hebeln erfordern.
Regalbedienkrane im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift sind Krane mit geführtem Lastaufnahmemittel, die dafür gebaut und bestimmt sind, Lasten sowohl
in Regale einzubringen oder aus ihnen zu entnehmen als auch frei im Raum zu bewegen
Unser Service:
Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen