Nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft und den DGUV R 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Kapitel 2.3 „Pressen der Metallbe- und -verarbeitung“ sind die Unternehmen verpflichtet, Presseneinrichter und -kontrolleure für ihre verantwortungsvollen Aufgaben durch entsprechende Schulungen zu qualifizieren.
Auszug aus der DGUV R 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ Kapitel 2.3 „Pressen der Metallbe- und -verarbeitung“ ehemalige Unfallverhütungsvorschrift (UVV) 3.1. “Beschäftigungsbeschränkungen“
(3.1.2) Der Unternehmer darf als Einrichter und Kontrollpersonen nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und für ihre Aufgabe ausgebildet sind.
Durchführungsanweisung: „Ausgebildet“ bedeutet, dass die Einrichter und Kontrollpersonen an einer fachspezifischen Ausbildungsmaßnahme, z.B. bei der Berufsgenossenschaft teilgenommen haben.
Termin: 17.02. und 18.02.2022, jeweils von 08:30 - 17:00 Uhr
Kosten: 365,-- (zzgl. MwSt.)