Wann ein Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) eingesetzt werden muss, ist in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.
Sie gilt sobald der Gesamtarbeitsumfang mehr als 500 Mannarbeitstage beträgt. Es besteht eine Meldepflicht an die zuständige Behörde, wenn auf einer Baustelle durchschnittlich fünf Arbeitskräfte 100 Arbeitstage auf der Baustelle sind. Bei einem Bauvolumen ab 300.000 Euro wird diese Voraussetzung immer erfüllt sein, allerdings kann bei arbeitsintensiven Baustellen diese Grenze auch deutlich niedriger liegen.
Ebenfalls wird ein SiGeKo benötigt, wenn mehrere Unternehmen gleichzeitig eingesetzt werden und / oder „gefährliche Arbeiten“ ausgeführt werden. Allerdings legt die Rechtsprechung den Begriff weit aus. Hier wird die Auffassung vertreten, dass Arbeiten in Höhe von mehr als sieben Metern über dem Erdboden (außerhalb des Gebäudes) gefährlich sind.