Sicherheitstechnische Informationen

Regel-Recht: Änderungen können Konsequenzen haben!

  1. Neu - DGUV Regel 113-020 "Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten"

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Arbeitsmittel, in denen Hydraulikanlagen mit Hydraulik-Schlauchleitungen zum Antrieb in Maschinen, mobilen Arbeitsmitteln, Anlagen, Fahrzeugen sowie Schiffen und Offshore-Anlagen zum Einsatz kommen. Sie findet ebenso Anwendung auf den Einsatz und den Umgang mit Hydraulik-Flüssigkeiten. Dem Arbeitgeber soll mit dieser Regel eine konkrete Hilfe für die Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Hydraulik-Schlauchleitungen und für die Auswahl und die Verwendung von Hydraulik-Flüssigkeiten an die Hand gegeben werden.

  1. Neu - DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel“

Diese Information richtet sich an die Elektrofachkraft, die mit der Prüfung elektrischer Anlagen beauftragt ist bzw. als zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) die wiederkehrenden Prüfungen an ortsfesten elektrischen Arbeitsmitteln durchführt.

Sie gibt Hinweise zur praktischen Durchführung wiederkehrender Prüfungen an

-        elektrischen Niederspannungsanlagen und

-        ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z. B. Be- und Verarbeitungsmaschinen, Produktionsanlagen, Fertigungszentren, Verfahrenstechnische Anlagen, Förderanlagen, Transformatoren, Schaltgerate und Beleuchtungseinrichtungen. Diese können sowohl fest als auch über Steckvorrichtungen an die elektrische Niederspannungsanlage angeschlossen sein.

  1. Geändert - TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 Arbeitsgrenzwerte ist geändert worden. Neu gefasst wurden die Nummer „2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für  Kohlenwasserstoffgemische“. In Nummer 2.10 Absatz 4 hat die bisherige Fußnote 8 nun die Nummer 9 erhalten. Zudem wurden in Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte und in Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“ Änderungen vorgenommen.

Aktuelle Rechtsprechung & Urteile

  1. Körperverletzung durch Arbeitskollegen kann Arbeitsunfall sein

Der Kläger und sein Kollege arbeiteten beide beim selben Unternehmen. Am Ende des Arbeitstages auf einer Baustelle fuhr der Kläger einen Firmentransporter, in dem noch mehrere Kollegen saßen. Die Bauarbeiter waren nach der Arbeit verschwitzt und es roch wohl ziemlich übel. Es kam zum Streit, ob die Fenster wegen der „besseren Luft“ geöffnet werden sollten oder ob sie aufgrund der Erkältungsgefahr besser geschlossen bleiben und wer dies zu entscheiden habe. Der Beklagte öffnete mehrmals ein Fenster und schloss es anschließend wieder. Im Streit mit den seinen Kollegen fielen auch gegenseitige Beleidigungen.

Streit endet mit Körperverletzungen

Der Kläger setzte den Beklagten schließlich zu Hause ab. Der Beklagte öffnete die Beifahrertüren, schloss sie nach dem Aussteigen aber nicht. Daraufhin stieg der Kläger aus, um die Türen zu schließen. Der Beklagte griff den Kläger an, schlug ihn zu Boden und trat danach mit seinem Stahlkappenschuh auf den Kopf des am Boden liegenden Klägers ein. Dieser erlitt eine Schädelprellung und Hautabschürfungen am Außenknöchel und Daumen rechts. Das Amtsgericht Göppingen verurteilte den Beklagten später wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe.

Berufsgenossenschaft lehnt Anerkennung ab

Der Kläger meldete die Körperverletzung außerdem als Arbeitsunfall. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte das ab. Der Streit sei nicht aus betrieblichen, sondern aus persönlichen und kulturellen Gründen eskaliert. Das Sozialgericht Ulm folgte dieser Begründung in ihrem Urteil.

Direkter Nachhauseweg ist versichert

Das Landessozialgericht schließlich wertete den Streit anders und gab dem Kläger Recht. Der direkte Nachhauseweg stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und dieser Schutz sei im vorliegenden Fall nicht unterbrochen worden. Das versicherte Zurücklegen des Nachhausewegs und der daraus entbrannte Streit, ob dieser mit offenen oder geschlossenen Fenstern zurückgelegt wird, sei die maßgebliche Ursache für den Streit gewesen. Auch das Verlassen des Autos sei notwendig gewesen, um die offene Tür wieder zu schließen und den weiteren Heimweg zurücklegen zu können.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2017  – L 1 U 1277/17 –

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